Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Fa. Karl Weber Interior Desing & Decoration GmbH

 

1. Geltungsbereich

  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für sämtliche unserer Rechtsgeschäfte (insbesondere auch Werk- und Werklieferverträge) und für alle unserer Lieferungen und Leistungen. Abweichende Allg. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  • Unsere AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
  • Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten unsere AGB unter der Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte.
  • Die AGB liegen in unseren Geschäftsräumlichkeiten auf und werden unter https://weber-interior.com sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.

2. Angebote, Kostenvoranschläge

  • Wir leisten keine Gewähr für die Richtigkeit unserer Kostenvoranschläge; diese sind immer unverbindlich und freibleibend und zwar hinsichtlich aller darin enthaltenen Daten einschließlich des Preises. Alle Angaben in Homepage, Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschlägen, Plänen, Skizzen usw. sind nur dann verbindlich, wenn diese in unserer Auftragsbestätigung enthalten sind.
  • Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen (einschließlich Pläne, Skizzen und Zeichnungen) dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Über Aufforderung sind sie uns umgehend zurückzustellen.
  • Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist nur dann kostenpflichtig, wenn wir unseren Vertragspartner vorher schriftlich darauf hingewiesen haben. Für den Fall der nachfolgenden Auftragserteilung wird dieses Entgelt von der Auftragssumme abgezogen.
  • Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

3. Vertragsabschluss

  • Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Absendung unserer Lieferung zustande.
  • Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Anderenfalls kommt das Rechtsgeschäft mit unserem in der Auftragsbestätigung bestätigten Inhalt zustande.
  • Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn wir diese schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt haben. Abweichende schriftliche oder mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter sind nur gültig, wenn diese von einem Geschäftsführer schriftlich bestätigt wurden.
  • Bei Verbrauchergeschäften haben wir in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, anderenfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.

4. Preise/Zahlung/Zahlungsverzug

  • Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von uns, exklusive Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn in Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Vertragspartner. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine allenfalls vom Vertragspartner gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
  • Mehrkosten, die wegen erschwertem Zugang entstehen (zB, weil das Fahrzeug nicht bis zum Gebäude fahren und dort entladen werden kann), können gesondert verrechnet werden. Treppen müssen frei und passierbar sein.
  • Sind während der Auftragserfüllung zusätzliche Leistung auszuführen, die nicht ausdrücklich beauftragt waren, sind wir zu solchen Leistungen mangels gesonderten Angebots zu einem angemessenen Entgelt auf Basis des angefallenen Aufwandes ausdrücklich beauftragt und berechtigt. Das gilt auch für Zusatzleistungen, die vom Vertragspartner während der Ausführung in Auftrag gegeben oder angeordnet werden und für die er kein gesondertes Angebot erhalten hat.
  • Selbst bei einer Pauschalpreisvereinbarung, die nur schriftlich und ausdrücklich als solche bezeichnet vereinbart werden kann, ist niemals die Leistung pauschaliert (unechter Pauschalpreis).
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von € 500,00 eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Gesamtpreises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Beginn der Arbeiten bzw. vor Ablieferung der Waren und 1/3 nach Rechnungslegung zu verlangen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft uns keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
  • Anzahlungsrechnungen, Teilrechnungen und Rechnungen für Ergänzungsaufträge sind binnen 8 Tagen ab Erhalt zur Zahlung fällig.
  • Zahlungsziel der Schluss – Rechnung beträgt 30 Tage, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Ein Skonto muss schriftlich vereinbart sein.
  • Alle Zahlungen haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen. Die Zahlung ist nur dann fristgerecht geleistet, wenn wir am Fälligkeitstag über die Zahlung verfügen können.
  • Bei einem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, € 30,00 pro Mahnung und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen, sowie alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (inklusive Inkasso- und Anwaltskosten) zu fordern.
  • Bei einem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Darüber hinaus sind wir berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
  • Wir sind berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartner einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie auf Grund von Mängelrügen erhoben werden, mit unseren Forderungen aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
  • Eingeräumte Rabatte und Boni gelten nur bei fristgerechter und vollständiger Zahlung.

5. Lieferung/Gefahrenübergang/Annahmeverzug

  • Die Lieferfrist beginnt erst mit Vertragsabschuss zu laufen und wenn der Vertragspartner alle ihm obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt und die geforderte Anzahlung geleistet hat.
  • Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  • Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung und Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
  • Soweit unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedoch jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
  • Die Lieferung erfolgt „ab Werk“/“ex works“ “iSd INCOTERMS 2020”.
  • Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen wir selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführen.
  • Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Gleichzeitig sind wir berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt uns vorbehalten.
  • Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn wir die Ware übersenden – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.

6. Verzug/Rücktritt

  • Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet. Ein Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen oder Waren berechtigt nicht zum Rücktritt.
  • Setzt sich ein Vertrag aus Lieferungen und Werkleistungen zusammen, die in keinem zwingenden Zusammenhang stehen, dann kann der Vertragspartner nur vom jenem Vertragsteil zurücktreten, mit dem wir in Verzug sind.
  • Im Falle des von uns zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
  • Alle gelieferten Waren und erbrachten Leistungen, die vom Rücktritt nicht betroffen sind, sind vereinbarungsgemäß zu ersetzen.
  • Wir sind bei unverschuldeten Betriebsstörungen von uns oder unserer Lieferanten, Elementarereignissen, Streiks und sonstige von uns nicht zu vertretende oder unvorhersehbare Umstände berechtigt, unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche die Lieferfrist zu verlängern oder gänzlich oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befunden haben. Der Rücktritt kann ausdrücklich auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
  • Jedenfalls sind wir bei einem Rücktritt berechtigt, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und Zahlung zu fordern. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorarbeitshandlungen. Alternativ können wir auch die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller von uns erbrachten Leistungen, einschließlich Zinsen, Mahnspesen und Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unser Eigentum. Dies gilt auch für Einbauten, die ohne Schädigung der Substanz demontiert werden können.
  • Der Vertragspartner tritt hiermit an uns zur Sicherung von unserer Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat uns der Vertragspartner die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für unsere Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
  • Außerdem sind wir berechtigt, bei einem Zahlungsverzug des Vertragspartner die im Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet, hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung gegen Elementarereignisse, Diebstahl und Einbruch abzuschließen. Ansonsten haftet der Vertragspartner selbst für alle aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden.

8. Gewährleistung

  • Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistung (nach unserer Wahl) innerhalb angemessener Frist. Ist eine Verbesserung oder ein Seite 2 von 2 Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren.
  • Eine Wandlung steht nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder gänzlich verhindern, zu. Die Wandlung steht bei teilbaren Aufträgen nur für den mangelhaften Auftragsteil zu.
  • Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.
  • § 924 Satz 2 ABGB wird abbedunden, weshalb der Vertragspartner immer beweisen muss, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrenübergang) vorhanden war.
  • Der Mangel muss schriftlich unter Angabe und möglichst genauer Beschreibung des Mangels angezeigt werden.
  • Für gebrauchte Waren wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten oder montierten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

9. Haftung

  • Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner sind ausgeschlossen.
  • Hält der Vertragspartner allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (laut Betriebsanleitung) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen nicht ein, ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Hiezu zählt auch die Nichteinhaltung von Wartungsarbeiten an unserem Gewerk.
  • Sind Vertragsstrafen vereinbart, hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Schadenersatz.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

  • Die Urheberrechte aller von uns erstellten Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Lichtbilder, etc. verbleiben bei uns. Wir sind auch berechtigt, Lichtbilder von den erbrachten Leistungen und gelieferten Waren anzufertigen und diese unter Beachtung der Bestimmungen der DSGVO für Werbe- und Marketingmaßnahmen (zB auf unserer Homepage) zu verwenden.
  • Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

11. Schlussbestimmungen

  • Erfüllungsort ist unser Sitz in A-5700 Zell am See.
  • Sollten Bestimmungen dieser ABG rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Lauf ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige “rechtsunwirksam, ungültig und/oder nicht gewordene” Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
  • Für alle Streitigkeiten, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zu uns, wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in 5700 Zell am See vereinbart.
  • Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und den UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.
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